top of page

Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)

Überlassung von Arbeitskräften

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Bersona Personalmanagement e.U. – Stand: 05.02.2025
für die Überlassung von Arbeitskräften gemäß AÜG

1. Geltung​

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen Bersona Personalmanagement e.U. (im Folgenden „Bersona“) und dem Beschäftiger im Zusammenhang mit der Überlassung von Arbeitskräften. Sie gelten auch für alle künftigen Folge- und Zusatzaufträge. Die AGB gelten auch dann weiter, wenn Bersona Arbeitskräfte über die ursprünglich vereinbarte Dauer hinaus überlässt oder eine Anforderung mündlich erfolgt.

1.2 Bersona kontrahiert ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Beschäftigers werden ausdrücklich ausgeschlossen, sofern sie nicht schriftlich vereinbart wurden und den Bestimmungen dieser AGB nicht widersprechen.

1.3 Rahmen- oder Einzelvereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit sie ihnen widersprechen; im Übrigen gelten die AGB ergänzend.

1.4 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie der Einzelverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Telefax gilt als schriftlich; E-Mail nicht. Ein Abweichen von der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.

1.5 Überlassene Arbeitskräfte sind nicht berechtigt, Willenserklärungen abzugeben oder Inkassotätigkeiten auszuüben.

2. Vertragsabschluss und Kündigung

2.1 Angebote von Bersona sind freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ein Vertrag kommt durch Unterfertigung des Angebots oder durch eine Auftragsbestätigung von Bersona zustande. Erfolgt keine Unterfertigung, gilt der Vertrag als abgeschlossen, sobald die überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung des Angebots oder der Auftragsbestätigung eingesetzt werden.

2.2 Der Überlassungsvertrag kann von beiden Parteien – sofern nicht anders vereinbart – mit einer Frist von acht Wochen schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung per E-Mail ist ausreichend.

3. Leistungsgegenstand

3.1 Bersona verfügt über eine gültige Gewerbeberechtigung zur Arbeitskräfteüberlassung gemäß AÜG und informiert den Beschäftiger unverzüglich über deren Wegfall.

3.2 Vertragsgegenstand ist ausschließlich die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften. Bersona schuldet weder die Erbringung bestimmter Arbeiten noch einen konkreten Erfolg.

3.3 Bersona ist berechtigt, namentlich genannte oder bereits überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch gleichwertige Arbeitskräfte zu ersetzen.

3.4 Wird eine Arbeitskraft weniger als 12 Monate eingesetzt und im Anschluss vom Beschäftiger übernommen, gilt dies als Arbeitsvermittlung. Das Vermittlungsentgelt beträgt – sofern nicht anders vereinbart – das 480-Fache des zuletzt ausbezahlten Nettostundensatzes.

4. Honorar

4.1 Die Höhe des Honorars ergibt sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder sonstigen Vertragsunterlagen. Werden Arbeitskräfte ohne schriftliches Angebot angefordert, ist Bersona berechtigt, ein angemessenes Entgelt zu verrechnen.

4.2 Gesetzliche oder kollektivvertragliche Änderungen der Entlohnungsgrundlagen berechtigen Bersona zur rückwirkenden Anpassung des Honorars im selben Prozentsatz. Einmalzahlungen oder Nachzahlungen an Arbeitskräfte können weiterverrechnet werden.

4.3 Das Honorar versteht sich exklusive Umsatzsteuer, ohne Abzüge und spesenfrei. Bersona ist zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt.

4.4 Rechnungen sind bei Erhalt fällig. Werden sie nicht innerhalb von zehn Tagen schriftlich beanstandet, gelten sie als anerkannt.

4.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 352 UGB sowie die Ersatzpflicht für Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten.

4.6 Eine Aufrechnung durch den Beschäftiger ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderungen nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

4.7 Grundlage der Abrechnung sind die vom Beschäftiger wöchentlich bestätigten Stundennachweise oder elektronische Zeiterfassungen. Bei fehlender Unterfertigung gelten die Aufzeichnungen von Bersona, sofern der Beschäftiger deren Unrichtigkeit nicht beweist.

4.8 Unterbleibt der Arbeitseinsatz aus Gründen, die nicht von Bersona zu vertreten sind, bleibt das Honorar voll geschuldet.

4.9 Nicht konsumierte, übertragene Urlaubsansprüche können bei kollektivvertraglichen Erhöhungen gesondert (Differenzbetrag) verrechnet werden.

4.10 Wird eine Arbeitskraft ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungs- bzw. Vertragsfristen (in der Regel zwölf Monate) übernommen, verpflichtet sich der Beschäftiger zur Zahlung eines Entgelts in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern. Dies gilt auch, wenn die Übernahme innerhalb von zwei Jahren nach Ende der Überlassung erfolgt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

5. Rechte und Pflichten des Beschäftigers

5.1 Der Beschäftiger hat sämtliche gesetzlichen Vorschriften (AÜG, ASchG, GlBG, AZG, ANSchG, etc.) einzuhalten und Bersona schad- und klaglos zu halten.

5.2 Vor Beginn der Überlassung hat der Beschäftiger alle relevanten Informationen schriftlich mitzuteilen (Einsatzort, Arbeitszeit, Qualifikation, Entgelt, Betriebsvereinbarungen etc.).

5.3 Bei Nachtschwerarbeit oder Schwerarbeit (SchwerarbeitsVO) ist Bersona zu informieren.

5.4 Die Arbeitskräfte arbeiten unter Anweisung, Aufsicht und Verantwortung des Beschäftigers. Alle Unterweisungs-, Fürsorge- und Schutzpflichten obliegen dem Beschäftiger.

5.5 Der Beschäftiger stellt Arbeitsmittel, Schutzausrüstung, Schulungen sowie gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen bereit und trägt die Kosten. Bei Arbeitsunfällen trägt der Beschäftiger die Kosten der Ausfallzeit zu 100 %.

5.6 Arbeitskräfte dürfen nur gemäß vereinbarter Qualifikation eingesetzt werden; Änderungen bedürfen der Zustimmung von Bersona.

5.7 Bei Fortbildungen, die zu höherer Qualifikation führen, ist Bersona unverzüglich zu informieren; das Honorar kann entsprechend angepasst werden.

5.8 Der Beschäftiger hat Bersona unverzüglich über jede Arbeitsverhinderung oder Nichterscheinen einer überlassenen Arbeitskraft zu informieren, damit Bersona erforderliche Nachweise einholen kann. Unterlässt der Beschäftiger dies, haftet er für alle daraus entstehenden Forderungen und mindestens für das während der Arbeitsverhinderung zu zahlende Entgelt. Bersona stellt nach Möglichkeit Ersatzkräfte bereit.

5.9 Überlassungen können nur mit den vereinbarten Kündigungsfristen beendet werden.
Kündigungsfristen nach Kollektivvertrag.

5.10 Nach Ablauf des vierten Überlassungsjahres gilt der Beschäftiger gemäß Betriebspensionsgesetz als Arbeitgeber der Arbeitskraft.

6. Rechte und Pflichten von Bersona

6.1 Bersona ist berechtigt, den Einsatzort zu betreten und Auskünfte zur Überprüfung einzuholen.

6.2 Meldet eine Arbeitskraft ihr Nichterscheinen am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger Bersona unverzüglich zu informieren. Bersona stellt nach Möglichkeit schnellstmöglich Ersatz bereit.

6.3 Bersona informiert über Änderungen der Gewerbeberechtigung.

7. Vorzeitige Beendigung

7.1 Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Beschäftiger trotz Mahnung länger als sieben Tage mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist, eine Partei trotz schriftlicher Aufforderung weiterhin gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Pflichten verstößt, der Beschäftiger seine Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber überlassenen Arbeitskräften nicht erfüllt oder der Überlasser aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall keine geeignete Ersatzarbeitskraft bereitstellen kann.

7.2 Im Falle eines wichtigen Grundes ist der Überlasser von allen Leistungsverpflichtungen befreit und berechtigt, die überlassenen Arbeitskräfte sofort zurückzurufen. Verschuldet der Beschäftiger diesen Umstand, hat er den daraus entstehenden Schaden, einschließlich des Entgelts bis zum ursprünglich vereinbarten Überlassungsende, zu ersetzen.

7.3 Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig beendet oder ruft der Überlasser die Arbeitskräfte aus wichtigem Grund zurück, sind sämtliche Ansprüche des Beschäftigers gegen den Überlasser ausgeschlossen.

8. Gewährleistung

8.1 Bersona gewährleistet, dass die überlassenen Arbeitskräfte die vertraglich vereinbarte Qualifikation besitzen. Eine darüber hinausgehende Qualifikation ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in den Vertragsunterlagen genannt und von Bersona schriftlich bestätigt wurde. Andernfalls gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.

8.2 Der Beschäftiger prüft die Arbeitskräfte unmittelbar nach Beginn der Überlassung auf fachliche und persönliche Eignung. Abweichungen von der vereinbarten Qualifikation sind Bersona unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Tagen schriftlich und unter genauer Angabe des Mangels zu melden. Unterbleibt die Meldung, sind Ansprüche jeglicher Art ausgeschlossen.

8.3 Bei berechtigten Mängeln stellt Bersona innerhalb einer angemessenen Frist eine Ersatzarbeitskraft bereit.

8.4 Ein Mangel muss spätestens innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn der Überlassung nachgewiesen werden.

8.5 Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen drei Monaten gerichtlich geltend zu machen.

9. Haftung

9.1 Bersona haftet nicht für Schäden oder Folgeschäden, die von überlassenen Arbeitskräften verursacht werden, sowie nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von überlassenen Werkzeugen, Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Gegenständen.

9.2 Vor Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger die entsprechenden Qualifikationen der überlassenen Arbeitskräfte zu prüfen. Unterlässt er dies, sind Ansprüche gegen Bersona ausgeschlossen.

9.3 Bersona haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit, Infektionen (Epidemie/Pandemie) oder Unfälle der überlassenen Arbeitskräfte entstehen. Ebenso ausgeschlossen ist die Haftung für Folgeschäden, Vermögensschäden, Produktionsausfälle oder Pönalverpflichtungen des Beschäftigers.

9.4 Die Haftung von Bersona ist auf Fälle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt.

10. Allgemeine Bestimmungen

10.1 Für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Bersona zuständig. Bersona ist zudem berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Beschäftigers zu klagen.

10.2 Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlungen ist der Sitz von Bersona.

10.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (IPRG) und des UN-Kaufrechts.

10.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder von Rahmen- bzw. Einzelvereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst entspricht.

10.5 Änderungen von Firma, Anschrift, Rechtsform oder sonstigen für die Überlassung relevanten Informationen sind Bersona unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Personalberatung und -vermittlung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Bersona Personalmanagement e.U. – Stand: 05.02.2026
für Personalberatung und -vermittlung.​​

1. Geltung

1.1. Diese AGB gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen Bersona Personalmanagement e.U. („Bersona“) und dem Auftraggeber, einschließlich aller Folge- und Zusatzaufträge. Sie finden auch dann Anwendung, wenn Personalberatungs- oder Vermittlungsleistungen mündlich angefordert werden.

1.2. Bersona schließt Verträge ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart und mit diesen AGB vereinbar sind.

1.3. Vereinbarungen in Rahmen- oder Einzelverträgen gehen diesen AGB vor, soweit sie nicht im Widerspruch stehen; im Übrigen ergänzen die AGB solche Vereinbarungen.

1.4. Änderungen oder Ergänzungen der AGB oder einzelner Verträge bedürfen der Schriftform. Fax gilt als schriftlich, E-Mail nicht. Von der Schriftform kann nur schriftlich abgewichen werden.

2. Vertragsabschluss und Kündigung

2.1 Angebote von Bersona sind 7 Tage bindend, sofern sie nicht als freibleibend oder mit einer abweichenden Gültigkeitsfrist versehen sind. Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Angebots durch den Auftraggeber oder durch eine Auftragsbestätigung von Bersona zustande.

2.2 Freibleibende Angebote oder Bestellungen des Auftraggebers werden erst durch schriftliche Annahme durch Bersona verbindlich.

2.3 Vertragsannahme durch Einstellung
Sofern der Auftraggeber einen von Bersona vorgeschlagenen Kandidaten einstellt oder diesen in einem dienstleistenden Verhältnis beschäftigt, gilt der Vermittlungsvertrag als rechtswirksam zustande gekommen, auch wenn das schriftliche Angebot oder die Auftragsbestätigung noch nicht unterzeichnet wurde. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Bersona unverzüglich über die Einstellung zu informieren und die vereinbarte Vergütung

3. Leistungsgegenstand

3.1. Bersona verfügt über die erforderliche Berechtigung zur Ausübung der Personalberatung und -vermittlung und informiert den Auftraggeber unverzüglich, sollte diese Berechtigung enden.

3.2. Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung von Personalberatungs- und Vermittlungsleistungen. Bersona übernimmt keine Erfolgsgarantie oder Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Leistungen.

3.3. Bersona ist berechtigt, in den Vertragsunterlagen namentlich genannte Personen jederzeit durch gleichwertige Fachkräfte zu ersetzen.

4. Honorar

4.1. Das Honorar richtet sich nach den unterzeichneten Vertragsunterlagen, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von Bersona.

4.2. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, ohne Abzüge und spesenfrei.

4.3. Rechnungen sind bei Erhalt fällig. Wird die Rechnung nicht innerhalb von zehn Tagen schriftlich beanstandet, gilt sie als anerkannt.

4.4. Entstehen dem Auftraggeber durch Zahlungsverzug Mahnspesen oder Inkassokosten, hat er diese zu tragen.

4.5. Eine Aufrechnung von Forderungen gegen Bersona ist ausgeschlossen, sofern diese nicht gerichtlich festgestellt oder ausdrücklich anerkannt wurden.

5. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

5.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, personenbezogene Daten, die Bersona übermittelt, nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten und zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu verwenden.

5.2. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die gesetzlichen, technischen und organisatorischen Datenschutzanforderungen, insbesondere DSGVO und DSG, eingehalten werden.

6. Allgemeine Bestimmungen

6.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von Bersona; Bersona ist zudem berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

6.2. Erfüllungsort für die Leistungen von Bersona sowie für Zahlungen ist der Sitz von Bersona.

6.3. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (IPRG) und des UN-Kaufrechts.

6.4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eines Rahmen- oder Einzelvertrags unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

6.5. Änderungen von Firma, Anschrift, Rechtsform oder sonstigen für die Personalberatung und -vermittlung relevanten Informationen sind Bersona unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7. Streitbeilegung

Bersona ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

bottom of page